Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 12a Kleinere Versicherungsvereine
Stand: 10.06.2019
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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